Für gesetzlich Krankenversicherte Patienten wurde 2004 die Praxisgebühr von 10.-Euro eingeführt. Da es die Intention des Gesetzgebers war, die regelmäßige und sinnvolle Inanspruchnahme von Vorsorgeuntersuchungen zu erhalten, wurden diese Untersuchungen von der Praxisgebühr ausgenommen!
![]() |
Wichtig für die regelmäßige Prophylaxe bei Kindern: Kinder und Jugendliche (unter 18 Jahren) sind von der Praxisgebühr generell befreit! |
![]() |
Die sinnvolle und regelmäßige, halbjährliche, zahnärztliche Routineuntersuchung ist eine Vorsorgeuntersuchung! Diese Vorsorgeuntersuchung im Abstand von ca. 6 Monaten lößt die Praxisgebühr nicht aus! |
![]() |
Neben dieser Untersuchung ist auch eine (allerdings sehr begrenzte) Inanspruchnahme weiterer, ausschließlich diagnostischer Leistungen, möglich, (radiologische Routinekontrollen, Vitalitätsprüfungen) ohne dass die Praxisgebühr gezahlt werden muss! |
![]() |
Erwachsene Patienten, die im Quartal ausschließlich die zahnärztliche UNTERSUCHUNG*, z. B. wg. des BONUSHEFTES (§ 30, Abs. 2 Satz 4 und 5 SGB V), ggf. mit notwendigen Röntgenbildern und mit notwendiger Überprüfung der Vitalität, jedoch keine gleichzeitige BEHANDLUNG (auch „Bagatell-Behandlung") in Anspruch nehmen. |
![]() |
In Verbindung mit dieser o. g. Untersuchung kann nur einmal jährlich eine Zahnstein-Entfernung durchgeführt und „ auf KVK", also mit der gesetzlichen Krankenkasse, abgerechnet werden! |
| PRIVATLEISTUNG! | Weitere, auch medizinisch notwendige Zahnstein-Entfernungen sind ab 2004 PRIVATLEISTUNGEN! |
![]() |
Wenn im Rahmen der o. g. Untersuchung eine Behandlungsbedürftigkeit festgestellt wird, und diese Behandlung erfolgt, sind die 10.-€ zu entrichten. |
![]() |
Patienten mit einer gültigen ÜBERWEISUNG eines zahnärztlichen Kollegen (MKG-Chirurg od. KFO) zahlen keine Praxisgebühr! |
![]() |
Patienten, die unsere Vertretung oder den Notdienst aufsuchen mussten und dort im gleichen Quartal bereits 10.- € zu zahlen hatten (Vorlage gültiger Quittung erforderlich!), zahlen bei uns nicht erneut! |
![]() |
Patienten, die uns nach dem vorausgehenden Besuch ihres Zahnarztes: - in Vertretung dieses Kollegen oder - als eingeteilten Notdienst aufsuchen müssen und eine gültige Quittung ihres Zahnarztes (des Vorbehandlers) aus dem selben Quartal vorlegen können! |
| Ein Tipp: Müssen bei Ihnen beispielsweise mehrere ältere Füllungen mal erneuert werden, weil es sich um sehr alte, aber nicht dringend zu erneuernde Restaurationen handelt, macht es Sinn, diese Therapie in einem Quartal zu "bündeln"! |
|




