Damit, -möglichst im Abstand von ca. 6 Monaten-, eine solche Untersuchung von Ihnen wahrgenommen wird, erlauben es die Abrechnungsbestimmungen der gesetzlichen Krankenkassen, eine Untersuchung in der ersten und eine weitere Untersuchung in der zweiten Jahreshälfte für Sie kostenfrei über die KVK (Krankenversicherungskarte) abzurechnen. Zwischen den beiden Untersuchungen müssen bei gesetzlich krankenversicherten Patienten mindestens vier Monate liegen.
Eine solche Untersuchung ist von der Zahlung der 2004 eingeführten, sog. "Praxisgebühr" (10.-€) befreit, solange ausschließlich Untersuchungsleistungen (ggf. auch Röntgen-Untersuchungen und Vitalitätsprüfungen) anfallen.
Kinder und Jugendliche sind bis zur Vollendung des 17.ten Lebensjahres von der Zahlung der Praxisgegühr befreit!
Kinder sollten besonders im Wechselgebissalter, -also zwischen dem 5.ten und dem 15.ten Lebensjahr-, häufiger untersucht und zur richtigen Zahnpflege angeleitet werden. (empfohlen: Alle 3 Monate!, optimal: wenn ein neuer (bleibender) Backenzahn durchbricht und ca. 2 Wochen nach dem Verlust eines Milchbackenzahnes!)
TIPP: Auch Erwachsene Patienten sollten, wenn gewisse Erkrankungsrisiken vorliegen, die Praxis in einem kürzeren regelmäßigen Rythmus konsultieren.!
Falls an einem Termin lediglich PRIVATLEISTUNGEN in Anspruch genommen werden, entfällt die Praxisgebühr ebenfalls!
Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine professionelle Zahnreinigung ohne zahnärztliche Untersuchung erfolgt.
Patienten, die ihre Zahnarzt-Termine nicht nur regelmäßig wahrnehmen, sondern darüber hinaus auch das, was gemacht werden soll, sinnvoll planen, können echt Geld sparen:
So kann beispielsweise eine zahnärztliche Untersuchung im ersten und dritten Quartal (Mindestabstand 4 Kalendermonate) stattfinden, ohne das dies die Zahlungsverpflichtung der Praxisgebühr auslöst.
Daneben wird in einem "Therapie-Quartal" die notwendige Versorgung ("gebündelt") durchgeführt, was dann die 10.-€-Zahlung einmalig ggf. zweimalig, erfordert.
Unabhängig von o.g. Regelungen zur Praxisgebühr werden weiterhin alle gesetzlich versicherten Patienten mit besseren Zuschüssen zum Zahnersatz belohnt, die:
mindestens 2 x jährlich den Zahnarzt zur Individual-Prophylaxe aufsuchen, falls sie zwischen 6 und 18 Jahre alt sind.
mindestens 1 x jährlich den Zahnarzt zur Routine-Untersuchung aufsuchen, falls sie über 18 Jahre alt sind.
Diese halbjährlichen "Durchschnittsintervalle", mit denen eine ausreichende Gesundheitskontrolle Ihrer Mundhöhle/Zähne stattfindet, eignen sich für Erwachsene Patienten mit einem durchschnittlichen Erkrankungsrisiko.
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